Fahrlehrerverband Hamburg e.V.

Die Klassen für die Land- und Forstwirtschaft

In der Land- und Forstwirtschaft kommen hauptsächlich Spezialfahrzeuge zum Einsatz, die für die zu verrichtenden Arbeiten geschaffen sind und weniger der reinen Fortbewegung dienen. 

Die Klasse L

Zugmaschinen, 

  • die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, 
  • mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h 
  • und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, 
  • wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, 
  • sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, 
  • selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge 
  • jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 
  • und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

Die Klasse T

Zugmaschinen 

  • mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h 
  • und selbstfahrende Arbeitsmaschinen 
  • oder selbstfahrende Futtermischwagen 
  • mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, 
  • die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind 
  • und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

  1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
  2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
  3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
  4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
  5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
  6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
  7. Winterdienst.

Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

Außerdem berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.