Hierunter fallen die leichteren und schweren Nutzfahrzeuge. Der Fahrerlaubnisbereich teilt sich in Fahrzeuge mit und ohne Anhänger. Sie beginnt bei einer zulässigen Gesamtmasse von 3.500 kg und endet im Regelfall bei 20.000 kg. In der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) tauchen Begriffe wie Zugmaschine, Sattelzugmaschine und selbstfahrende Arbeitsmaschine auf.
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A,
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A,
Fahrzeugkombinationen,
Außerdem berechtig
Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.