Fahrlehrerverband Hamburg e.V.

Die Lastkraftwagen-Klassen (LKW)

Hierunter fallen die leichteren und schweren Nutzfahrzeuge. Der Fahrerlaubnisbereich teilt sich in Fahrzeuge mit und ohne Anhänger. Sie beginnt bei einer zulässigen Gesamtmasse von 3.500 kg und endet im Regelfall bei 20.000 kg. In der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) tauchen Begriffe wie Zugmaschine, Sattelzugmaschine und selbstfahrende Arbeitsmaschine auf.

Die Klasse C1

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, 

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, 
  • aber nicht mehr als 7 500 kg, 
  • und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind 
  • auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

Die Klasse C1E

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

  • der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, 
  • sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
  • der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, 
  • sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt

Die Klasse C

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, 

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, 
  • die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind 
  • auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

Die Klasse CE

Fahrzeugkombinationen, 

  • die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern 
  • oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen

Außerdem berechtig 

  • die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
  • die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist, und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
  • die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist

Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.